Das so genannte Hammerschlags- und Leiterrecht (das es erlaubt, das Nachbargrundstück zu betreten, um wichtige Bau-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen), umfasst nicht nur die oberirdische Benutzung des Nachbargrundstücks, sondern kann auch Bodenaushub dort nach sich ziehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn „die dadurch gegebenen Vorteile für den Nachbarn, der das Recht anwenden möchte, erheblich sind und der durch die Arbeiten verursachte Eingriff in das Nachbargrundstück gering, problemlos ausgleichbar und ohne nennenswerte Langzeitschäden vornehmbar ist“.(OLG Köln, 18 U 17/20)
Quelle: ivd
